Wenn Schutzstreifen keinen Schutz bieten
(ig) Wo kein richtiger Radweg vorhanden ist, sollen Schutzstreifen Radfahrenden Raum im Straßenverkehr verschaffen. Das klappt aber nur, wenn sich alle an die Verkehrsregeln halten. Die erklärt der ADFC Ettlingen hier.
Ein Schutzstreifen ist kein Radweg. Ihm fehlt das blaue Gebotszeichen, mit dem Radwege gekennzeichnet werden. Es besteht also für Radfahrer keine Verpflichtung, auf dem Schutzstreifen zu bleiben - oder nur darum, weil sie ohnehin das Rechtsfahrgebot einzuhalten haben.
Radfahrer müssen den Schutzstreifen manchmal verlassen. Wenn am rechten Fahrbahnrand Autos parken und sich plötzlich eine Autotür öffnen könnte, müssen Radfahrer einen Sicherheitsabstand halten, um Unfälle zu vermeiden. Ist der Schutzstreifen zu schmal, bleibt ihnen nichts übrig, als links der gestrichelten Linie zu fahren, damit sie sich nicht selbst in Gefahr bringen. Und selbstverständlich dürfen sie auf die Straße ausweichen, wenn der Schutzstreifen blockiert ist, häufig zum Beispiel durch Falschparker oder Baustellen.
Mit Abstand überholen ist Pflicht. Viele Autofahrer betrachten den gesamten Raum links der gestrichelten Linie als ihren Bereich und rauschen gefährlich nahe an Radfahrern vorbei. Aber auch mit Schutzstreifen muss beim Überholen der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Reicht die Straßenbreite dazu nicht aus, muss der Autofahrer zurückbleiben. Gut zu wissen: Zu dichtes oder gefährdendes Überholen können laut ADFC vor Gericht als Straftat gewertet werden (§ 315 c StGB).
Halten und Parken auf Schutzstreifen ist verboten. Er darf in keinem Fall blockiert werden - auch nicht, um schnell Brötchen zu holen. Wer es trotzdem tut, riskiert ein Bußgeld. Es fällt noch höher aus, wenn dabei das Warnblinklicht eingeschaltet wird. Denn dann kommt als Ordnungswidrigkeit noch die missbräuchliche Verwendung der Warnblinkanlage oben drauf.
Beim Überfahren des Schutzstreifens genießen Radfahrer Vorrang. Autofahrer dürfen den Schutzstreifen zwar queren, etwa, um einen Parkplatz oder eine Einfahrt zu erreichen. Sie müssen dabei aber Radler stets vorbeilassen und wenn nötig anhalten.
Auf dem Schutzstreifen fahren dürfen Autofahrer nur ausnahmsweise. Das ist zum Ausweichen zulässig, aber nur dann, wenn kein Radfahrer gefährdet oder behindert wird. Definitiv verboten ist es für Kraftfahrzeuge, dauerhaft auf dem Schutzstreifen zu fahren.